Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Hörgeräteakustikers. Entgegenstehende AGB werden nicht Bestandteil des Vertrages, wenn nicht der Hörgeräteakustiker deren Geltung ausdrücklich zustimmt.
1. Abschluss des Kaufvertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn
IBA-Hörgeräte die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die
Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der
Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung
annimmt.
2.1. Die Lieferung durch IBA-Hörgeräte erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von
IBA-Hörgeräte durch Zulieferer, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer, sofern IBA-
Hörgeräte die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
2.2.
Bei Nichtverfügbarkeit der Ware kann IBA-Hörgeräte vom Vertrag
zurücktreten und wird in diesem Falle den Kunden umgehend unterrichten
und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung
unverzüglich erstatten. Eine Ersatzbelieferung des Kunden, mit einem
gleichwertigen Artikel, erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit
dem Kunden per Email, Fax oder Brief.
2.3. IBA-Hörgeräte
behält sich die Lieferung in haushaltsüblichen Mengen sowie die
Ablehnung der Belieferung von Wiederverkäufern vor. Weist der Kunde
nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Absicht hin, die Waren
gewerblich wiederzuverkaufen, ist IBA-Hörgeräte zum Rücktritt vom
Vertrage berechtigt.
3.1. Der Kunde ist zur Abnahme spätestens zu einem vereinbarten
Liefertermin verpflichtet. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht
ordnungsgemäß ab, ist IBA- Hörgeräte berechtigt, eine angemessene
Nachfrist zur Abnahme zu setzen und im Falle der Fruchtlosigkeit vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen.
3.2. Verlangt IBA-Hörgeräte im vorbezeichneten
Fall Schadenersatz, so beträgt dieser wenigstens pauschal 15% des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, der Käufer weist
nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens
bleibt IBA-Hörgeräte unbenommen. Der Schadenersatz wegen Verzuges bleibt
hierdurch unberührt.
4.1. IBA-Hörgeräte unbenommen haftet wegen Mängeln der Kaufsache nach den gesetzlichen Regeln.
4.2. Abweichend davon verjähren Mängelansprüche von gewerblichen Wiederverkäufern innerhalb eines Jahres.
4.3.
Beeinträchtigungen der Sache, die u.a. auf Verschleiß, unsachgemäßem
Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf
die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind, stellen
keinen Mangel dar.
1. Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und
Anpassungen von Hörgeräten erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der
gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach Art des Werkes erwartet
werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den
Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung
entspricht.
2. Mängelansprüche
Ansprüche des Kunden
wegen Mängeln der Leistung (z.B. Reparaturen und Anpassungen) verjähren
innerhalb eines Jahres und ab der Abnahme des Werkes.
3. Rücktrittsvorbehalt
3.1.
Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung
erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur
Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben
handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann der
Hörgeräteakustiker vom Vertrag zurücktreten.
3.2. Im Falle
eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch IBA-Hörgeräte hat der Kunde
nur einen Anspruch auf Rückgabe seines Gerätes in dem Zustand, in dem es
sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden in diesem Fall nicht
erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird
eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.
1. Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und IBA-Hörgeräte sind privatrechtlicher Natur.
1.2.
Der Kunde ist grundsätzlich selbst zur Zahlung der Leistung an
IBA-Hörgeräte verpflichtet, kann sich aber hiervon durch Beibringung
einer spätestens bei Auftragserteilung vorzulegenden schriftlichen
Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer
Versicherungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge befreien, wenn
und soweit diese die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen von
IBA-Hörgeräte abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht
dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder Leistung von
IBA-Hörgeräte, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der
Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber
IBA-Hörgeräte verpflichtet.
1.3. Liegt bei
Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung vor, wird eine solche
aber später – spätestens bis zur Erteilung der abschließenden
Kostenrechnung – nachgereicht, wird IBA-Hörgeräte im Umfang der
Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abrechnen.
1.4.
Solange und soweit die übernommen Kosten tatsächlich nicht gedeckt
wurden, bleibt der Kunde gegenüber IBA-Hörgeräte zur Zahlung
verpflichtet.
Der Kunde ist gehalten, Wartungsarbeiten regelmäßig mindestens einmal in sechs Monaten bei IBA-Hörgeräte oder einem Mitglied der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker durchführen lassen.
3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden verbleibt das Eigentum an der Ware bei IBA-Hörgeräte.
3.2. Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum von IBA-Hörgeräte.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von IBA-Hörgeräte stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.
4.1. Die Haftung für Verschulden von IBA-Hörgeräte, des
gesetzlichen Vertreters oder der von IBA-Hörgeräte eingesetzten
Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Fälle des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit.
4.2. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
4.3.
Für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und
Ansprüchen aufgrund der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit haftet IBA-Hörgeräte unbeschränkt.
5.1. Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen
wird mit Rechnungsstellung an den Zahlungspflichtigen fällig.
Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden.
5.2.
Der Kunde kommt mit seinen Zahlungen spätestens in Verzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
leistet.
6.1. Auf die Rechtsbeziehungen mit IBA-Hörgeräte findet ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
6.2.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt für den Gerichtsstand sowie
den Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von IBA-Hörgeräte als
ausschließlich vereinbart.
6.3. Sollten einzelne
Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine
Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen.
Stand: April 2018